FAQ

Wer zahlt den Schaden?

Bei Alleinschuld eines Unfallbeteiligten muss dessen Versicherung dem Gegner den gesamten Schaden ersetzen.

Bei Teilschuld zahlt zum Teil Ihre eigene Kfz- Haftpflicht und zum Teil die des Unfallgegners.

Tipp: Falls Sie eine Vollkasko-Versicherung haben, springt diese für die Reparaturen an Ihrem Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskieren Sie jedoch eine Verschlechterung beim Schadensfreiheitsrabatt. Einen Teil dieses Betrages können Sie über das Quotenvorrecht für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen. Lassen Sie sich dabei unbedingt anwaltlich beraten.

 

Wann kann ich einen Anwalt beauftragen?

Nach jedem Verkehrsunfall, bei dem mein Eigentum oder meine Gesundheit durch den Unfallgegner schuldhaft beschädigt wurde.

 

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie den Unfall nicht verursacht haben, brauchen Sie keine RS. Eine RS brauchen Sie i.d.R. nur, wenn der Unfallhergang oder die Anteile an der Verursachung streitig sind.

 

Wer bezahlt meinen Anwalt?

Im Rahmen des Verschuldens des Unfallgegners muss die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten für die Unfallregulierung tragen.

 

Ich habe nur das Kennzeichen des Gegners

Kein Problem. Ihr Anwalt kann den Halter und auch die gegnerische Versicherung ermitteln.

 

Welche Schäden werden ersetzt?

Die gegnerische Versicherung ersetzt die durch den Unfall verursachen Schäden, z.B. Fahrzeugreparatur, Gutachterkosten, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Anwaltskosten.

 

Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?

Nein, Sie können den Schaden auch auf der Grundlage eines Gutachtens abrechnen und das Geld anderweitig verwenden. Dann erhalten Sie allerdings keinen Ersatz für die Mehrwertsteuer, die auf die Reparaturkosten fällig wäre.

 

Wie bleibe ich mobil?

Wenn sie schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, dürfen Sie für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug anmieten. Die Kosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung tragen.

 

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs Anspruch auf die s.g. Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe sich nach dem Fahrzeugtyp richtet.

 

Werkstatt

Sie dürfen grundsätzlich eine Werkstatt Ihrer Wahl aussuchen.

 

Gutachter

Bei Schäden, die voraussichtlich oberhalb von 1000 € liegen oder nicht sicher festgestellt werden können, dürfen Sie einen eigenen Gutachter beauftragen. Sonst genügt ein Kostenvoranschlag. Die Gutachter­kosten muss die Versicherung im Rahmen Ihres Verschuldens tragen. D.h., die Kosten werden zu 100% übernommen, wenn den Unfallgegner die Alleinschuld an dem Unfall trifft. Wenn Ihnen ein Mitverschulden zur Last fällt, muss die Versicherung die Kosten nur im Rahmen einer Quote (z.B. 75 %) erstatten.