Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit (Stand 18.01.2021)

 

Als Rechtsanwälte beraten und vertreten wir Sie unabhängig und verschwiegen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Damit wir das tun können, bitten wir Sie die nachfolgenden Hinweise und Bedingungen zu lesen und zu beachten.

 

Informationserteilung

Bitte informieren Sie uns wahrheitsgemäß und vollständig. Nur so können wir Ihr Anliegen erfolgreich bearbeiten. Überreichen Sie uns sämtliche relevanten Unterlagen (Schreiben, Bescheide, Rechnungen, Arztberichte etc.) im Original oder Ablichtung.

Teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse umgehend mit, so dass wir Sie immer schnell erreichen können.

 

Kontaktaufnahme mit Gegnern

Nehmen Sie nur in Abstimmung mit uns mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt auf.

 

Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Alle anwaltlichen Dienstleistungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem uns erteilten Auftrag. Wenn wir mit Ihnen keine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen, regelt das Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG), welche Gebühren für welche Tätigkeit des Anwaltes anfallen. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich – außer in Strafsachen, bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen der Beratungshilfe – nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Wir sind berechtigt die voraussichtliche Vergütung oder einen Teil davon als Vorschuss von Ihnen zu verlangen.

 

Kosten für Beratungen

Die Anwaltsvergütung für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) berechnen wir nach Zeitaufwand mit 200,00 € pro Stunde bei minutengenauer Abrechnung zzgl. Umsatzsteuer (brutto 238,00 € pro Stunde). Für Beratungen, die über eine Erstberatung[1] hinaus gehen, berechnen wir – vorbehaltlich einer zu treffenden Vergütungsvereinbarung – eine 1,0 Wertgebühr gem. § 13 RVG, wenn diese höher ist als die Vergütung nach Zeitaufwand.  Eine Anrechnung auf eine nachfolgende Tätigkeit erfolgt nicht.

 

Kostenerstattungspflicht

Im gerichtlichen Verfahren muss die unterlegene Partei i.d.R. der obsiegenden Partei die aufgewendeten Prozesskosten erstatten. Die gilt nicht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren I. Instanz. Dort ist der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei gesetzlich ausgeschlossen. Jede Partei muss, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, die ihr entstanden Kosten selbst tragen.

 

Rechtsschutzversicherung

Die Abrechnungspraxis der Rechtsschutzversicherungen hängt von dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab und unterliegt nicht unserem Einfluss. Deshalb schulden Sie die Anwaltsvergütung auch dann in voller Höhe, wenn ihre Rechtsschutz­versicherung die Vergütung nur teilweise bezahlt oder erstattet. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet mit Ihrer Rechtsschutz­versiche­rung direkt abzurechnen.

 

Beratungshilfe

Wenn Sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel für eine anwaltliche Beratung oder (außergerichtliche) Vertretung verfügen, können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Wir erhalten unsere Anwaltsgebühren dann – mit Ausnahme eines Anteils in Höhe von 15,00 €, den Sie selbst tragen müssen – direkt aus der Staatskasse.

 

Bitte beschaffen Sie sich den Berechtigungsschein vor der ersten Beratung. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir Sie nur dann im Rahmen der Beratungshilfe beraten oder vertreten, wenn Sie zum Erstgespräch einen Berechtigungs­­schein des Amtsgerichts vorlegen und den Eigenanteil von 15,00 € bar eingezahlt haben.

 

Bei Beratungshilfe wird die anwaltliche Tätigkeit unabhängig vom Aufwand und vom Gegenstandswert pauschal vergütet. Werden Sie nach Bewilligung der Beratungs­hilfe durch die (erfolgreiche) anwaltliche Tätigkeit in die Lage versetzt, die Anwalts­kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, können wir die Aufhebung der Beratungs­hilfe-Bewilligung beantragen und die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit von Ihnen verlangen.

 

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Falls Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für ein gerichtliches Verfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, bewilligt Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – nach Auffassung des Gericht – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet  und nicht mutwillig erscheint. Die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ab. Eine evtl. Pflicht zur Kostenerstattung an den Prozessgegner bleibt davon unberührt.

 

Datenschutz

Ihre personenbezogenen Daten werden bei uns geschützt. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere gesonderten Hinweise zur Datenverarbeitung.

 

Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstr.26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org. Wir sind grundsätzlich bereit an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.

 

Geltung dieser Hinweise und Mandatsbedingungen für künftige Mandate

Diese Hinweise und Mandatsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart wird.

 

Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen hier aufgeführten Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.

 

Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und unsere Anwälte gern zur Verfügung.

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[1] Erstberatung ist eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. BGH vom 3.5.2007 – 1 ZR 137/05)