Strafrecht

Das Strafrecht kennt der rechtstreue Bürger in aller Regel nur als entfernter Beobachter in den Medien oder in der Fiktion des allgegenwärtigen Kriminalfilms.

Strafrecht

Die Sichtweise ändert sich meist sehr schnell bei eigener Betroffenheit, sei es als Beschuldigter oder als Opfer einer Straftat. Die Konfrontation mit dem Strafrecht ist plötzlich ganz real. Das Gefühl von „„leichter Gänsehaut” verändert sich zur existentiellen Bedrohung.

Dann ist der erfahrene Strafrechtler gefragt, in der Funktion des Strafverteidigers oder als Vertreter von Opfern oder Zeugen.

Weitere Informationen finden sie hier:

Strafverteidigung
Opferinteressen und Zeugenschutz

Jugendstrafrecht

Eine ganz besonders bedrückende Erfahrung für alle Eltern ist es, wenn das eigene Kind beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Sofern das Kind noch minderjährig ist, mischen sich eigene Versagensängste mit bohrender Sorge um die Zukunft.

Wenn Kinder flügge werden, sorgen sich Eltern sowieso. Anlässe mag es genug geben. Geht es dann aber nicht nur z.B. um schlechte Noten in der Schule, sondern um Straftaten, wird Hilflosigkeit oft zur Panik.

Hier erhalten Sie nähere Informationen zum Jugendstrafrecht

 

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

In der anwaltlichen Praxis machen zwar die Straßenverkehrsregelverletzungen die Masse der Ordnungswidrigkeitenverfahren aus, es gibt jedoch hunderte anderer Bußgeldvorschriften aus allen nur denkbaren Rechtsgebieten von A wie Atomrecht bis Z wie Zahlungsverkehr.

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten hat den Sinn, auch Regelverstöße zu ahnden, die noch nicht so gravierend sind, dass sie in´s Strafgesetzbuch gehören, aber durch Kontrollen die Einhaltung von Vorschriften aus allen gesellschaftlichen Bereichen überprüfen und Verstöße sanktionieren zu können.

Neben den verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten gibt es sie u.a. im Bereich des Kartellrechts, des Bankrechts (Geldwäsche u.a.), des UWG, im Einzel- und Großhandel, in allen berufsrechtlichen Vorschriften, im Lebensmittelrecht usw.usf.

Die verfahrensrechtlichen Regelungen ergeben sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), das in weiten Teilen auf die Strafprozessordnung verweist (mit wichtigen Ausnahmen).

Die Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren sollte Strafverteidigern vorbehalten sein, die ggfls. Fachleute aus den jeweiligen Regelungsbereichen einbeziehen. Nur so kann sichergestellt sein, dass alle Verteidigungsmöglichkeiten auch ausgeschöpft werden.