Kindesunterhalt

Unterhaltsverpflichtungen sind das zentrale Thema im Familienrecht. Klare Regelungen hierzu sucht man im Gesetz meist vergebens. Der Gesetzgeber beschränkt sich auf allgemeine Rechtssätze, z.B.:

§ 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Auch zur Höhe der Ansprüche gibt es nur wenige Anhaltspunkte. Die Ausgestaltung dieser allmeinen Regel hat der Gesetzgeber im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen.

Höhe des Kindesunterhalts

Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist vielen der Begriff der Düsseldorfer Tabelle geläufig.(DT) geläufig.

Düsseldorfer Tabelle 2018

Düsseldorfer Tabelle 2019

Düsseldorfer Tabelle 2020

Dabei handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Richtlinie der Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur jeweiligen Höhe des Kindesunterhaltes. Die Tabelle konkretiert die gesetzlichen Regeln über den Mindestunterhalt aus § 1612a BGB und orientiert sich am Existenzminimum des Kindes nach dem Einkommensteuergesetz. Sie ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen gegliedert und wird regelmäßig angepasst.

Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhaltes ist in der Regel nicht verhandelbar, weil die  Familiengerichte die DT in ihrer Rechtssprechung konsequent anwenden. Allerdings sollte sich niemand dazu verleiten lassen, den Unterhalt anhand der Tabelle „einfach mal selbst“ auszurechnen. Entscheidend ist immer das unterhaltsrechtliche Einkommen des Verpflichteten. Dieses muss zunächst in einer aufwändigen Berechnung ermittelt werden. Der Teufel steckt hier im Detail.

In allen Bundesländern haben die Oberlandesgerichte Leitlinien zur Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens erstellt. Diese Leitlinien werden, wie die Düsseldorfer Tabelle auch, regelmäßig aktualisiert. Je nach Bundesland und OLG-Bezirk können die Berechnungen deshalb geringfügig unterschiedlich ausfallen.

Der „Familienrechtler“ kennt die Leitlinien und die dazu ergangene Rechtsprechung. Er errechnet zunächst das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dabei spielen nicht nur dessen Einkünfte sondern auch die sonstigen Verpflichtigungen eine entscheidende Rolle. Anschließend wird der Kindesunterhalt ermittelt. Dabei arbeiten wir EDV-technisch mit demselben Berechnungsprogramm, wie die Familiengerichte. Dadurch sind die Ergebnisse rechtssicher und valide.